Hier erfahren Sie immer aktuellste Nachrichten von Werner Eisele Ihrem Haus- und Grundstücksmakler in Hamburg oder auch ganz allgemeine Themen rund um die Immobilienbranche.
Sonnt der Vermieter sich nackt im Hinterhof, haben die Mieter das im Einzelfall zu dulden. Die „Gebrauchstauglichkeit“ der Räume werde dadurch nicht beeinträchtigt, so urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem aktuellen Fall.
Der Fall: Zahlreiche Mietmängel wurden beklagt
Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude in Frankfurt, welche zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde. Nach knapp einjähriger Mietzeit minderte die Beklagte die Miete. Der Vermieter klagte die rückständigen Beträge nun ein. Unter anderem ging es um Baulärm in der Nachbarschaft, abgestelltes „Gerümpel“ im Erdgeschoss, Küchengerüche sowie die Angewohnheit des Vermieters, sich nackt im Hinterhof zu sonnen.
Das Urteil: Gericht sieht Vermieter im Recht
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. Die Beklagte habe die Miete zu Recht wegen der Bauarbeiten drei Monate lang um 15 Prozent mindern dürfen, alle anderen Punkte sah das OLG als nicht stark beeinträchtigend an. Die Beklagte behauptete zudem, der Vermieter hätte das Treppenhaus nackt durchquert und dabei Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit konfrontiert. Demgegenüber stand die Aussage des Vermieters, er hätte sich auf Gemeinschaftsflächen stets im Bademantel bewegt. Deshalb sah das OLG auch hier keine Beeinträchtigung. Auch die Küchengerüche sowie das Gerümpel gingen nicht über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus.
[Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023, AZ: 2 U 43/22]
Weitere Aktuelles-Beiträge
Private Haushalte, die nicht mit Gas, sondern mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können ab Mai Härtefallhilfen beantragen, um die gestiegenen Kosten abzuschwächen. Die ersten Bundesländer nehmen ab dem 2. Mai Anträge entgegen.
Die ersten warmen Tage nutzen viele Mieter und Eigentümer dazu, ihre Gärten und Balkone zu bepflanzen. Bei der Gestaltung gibt es unzählige Möglichkeiten – der Klimawandel und das Insektensterben haben jedoch bei vielen Menschen den Wunsch ausgelöst, etwas für ihre Umwelt zu tun. Doch wie sieht eine insektenfreundliche Umgebung aus? Und funktioniert das auch auf […]